Kein Widerrufsrecht mehr für Heizöl- und Pelletsbestellungen
Mit dem Bundesgesetzblatt (BGBl) vom 17. August 2021 wurde Klarheit geschaffen. Denn das damalige Urteil des höchsten Gerichtshofs Deutschlands bezog sich auf eine ältere, zum Kaufvertrag gültige Fassung des BGB. Kurzum:
Für Verträge, die für nicht leitungsgebundene Energieträger, wie Heizöl und Pellets, im Fernabsatzgeschäft geschlossen werden (z.B.: per Telefon oder Internet), besteht kein Widerrufsrecht mehr! Da derartige Lieferungen von Schwankungen an Energie- bzw. Rohstoffmärkten abhängen ist § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB anzuwenden, wonach ein Widerrufsrecht für Verbraucher ausgeschlossen ist. Willenserklärungen, die auf den Abschluss eines Kaufvertrags solche Leistungen abzielen, sind somit nicht widerrufbar." Für gewerblich handelnde Käufer besteht generell kein Widerrufsrecht