Mineralölhandel Weil am Rhein 
 


Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) der MOWAG Maier & Cie. GmbH
I. Geltungsbereich, Angebot, Vertragsschluss

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der MOWAG Maier & Cie. GmbH, nachfolgend als Verkäufer bezeichnet, gelten für den Bereich Mineralölhandel. Für
den Bereich Pool-Tankstellen der MOWAG Maier & Cie. GmbH gelten separate Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen.

Allen auch künftigen Angeboten und Lieferungen liegen die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen des Verkäufers in der jeweils gültigen Fassung zugrunde.
Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich bestätigt, sind für den Verkäufer unverbindlich.

II. Lieferung

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist das Abgangslager oder -werk des Verkäufers.

Versendet der Verkäufer die Ware auf Verlangen des Käufers an einen von diesem benannten Bestimmungsort, geht die Transportgefahr auch bei Lieferung „frachtfrei“ in
dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem der Verkäufer die Ware dem Frachtführer, dem Paketdienst, der Deutschen Post AG oder dem Spediteur übergibt.

2. Für die Mengenfestlegung ist bei Lieferung in Tankwagen, Fässern, Kannen und sonstigen Gebinden das auf dem Abgangslager bzw. -werk der Verkäufer durch Verwiegung
ermittelte Gewicht bzw. Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen
festgestellt wird.

3. Bei Lieferung im Tankwagen wird für die Einhaltung von bestimmten Eingangstemperaturen keine Gewähr übernommen. Der Käufer ist verantwortlich, dass seine Tanks bzw.
sein Lager die von Ihm bestellte Menge aufnehmen können.

4. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart, sofern Verkäufer nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich zugesagt hat.

III. Gewährleistung

Bei begründeten Beanstandungen der Menge oder der Qualität ist der Verkäufer - unbeschadet seiner etwaigen Schadensersatzpflicht wegen Fehlens zugesicherter
Eigenschaften nur zur Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet. Schlagen diese Maßnahmen fehl, hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Etwaige Beanstandungen müssen dem Verkäufer gegenüber unbeschadet kürzerer
Rügefristen gegenüber dem Transporteur unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spätestens 7 Tage nach Anlieferung, schriftlich geltend gemacht werden.
Qualitätsrügen sind nur zulässig, wenn der Verkäufer eine Probe von mindestens 1 Liter (bei Treib- und Brennstoffen 5 Liter) der gelieferten insbesondere auch der bereits
gebrauchten Ware zur Nachprüfung zur Verfügung gestellt wird. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen bzw. sich von der ordnungsgemäßen
Durchführung der Probeentnahme, gemäß den einschlägigen Normen zu überzeugen.

IV. Haftung

Verkäufer haftet vertraglich und außervertraglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; für Folgeschäden und reine Vermögensschäden wird jedoch nur gehaftet, wenn diese
durch ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht sind. Eine verschuldungsunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

V. Sicherheiten bei Warenkredit-Lieferungen, Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Käufer. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist der Käufer ohne Nachfristsetzung oder
Rücktrittserklärung auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an das Abgangslager des
Verkäufers zurückzugeben.

2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt als im Auftrag des Verkäufers vorgenommen, ohne dass diesem daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung,
Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache
im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu. Entsprechendes gilt bei Verbrauch der Vorbehaltsware zum Zweck der
Produktion. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er dem Verkäufer schon jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein. Der Käufer verpflichtet sich, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer zu verwahren.

3. Der Käufer darf bis auf Widerruf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht
verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware geht die Kaufpreisforderung bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus
Warenlieferungen in voller Höhe sicherungshalber auf den Verkäufer über. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen Sachen, eventuell nach Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung, gilt diese Vorausabtretung jedoch nur in Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware, eventuell
nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, in das Grundstück eines Dritten eingebaut oder verliert der Verkäufer seine Eigentumsrechte an der Ware im
Zusammenhang mit einem sonstigen Rechtsgeschäft des Käufers (z.B. bei Verbrauch zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen), so gehen die Forderungen aus dem
entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe des Rechnungswertes der verwendeten Vorbehaltsware sicherungshalber auf den Verkäufer über.

4. Ungeachtet der Abtretung gemäß Ziffer 3 und des Einziehungsrechts des Verkäufers ist der Käufer solange zur Einziehung der Forderung berechtigt, als er seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt oder nicht in Vermögensverfall gerät. Der Käufer hat dem Verkäufer die Abtretung auf Verlangen schriftlich zu
bestätigen und ihm die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen.

5. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer nach den Ziffern 1-3 gewährten und realisierbaren Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit
dem Käufer insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insofern zur Rückübertragung verpflichtet.

VI. Zahlungsbedingungen

1. Der Rechnungsbetrag ist unverzüglich nach Lieferung netto Kasse ohne Abzug fällig. Sofern Zahlungsfristen eingeräumt werden, wird der Fälligkeitstermin auf der Basis des
Liefertages errechnet; bei Sammelrechnung gilt die Errechnung ab mittlerem Verfalltag.

2. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist Sitz des Verkäufers. Rechtzeitige Bezahlung ist nur dann erfolgt, wenn der Verkäufer über das Geld mit Wertstellung
am Fälligkeitstage auf dem von ihm angegebenen Bankkonto verfügen kann. Bei Verzug oder Überschreitung des Zahlungszieles behält sich der Verkäufer unbeschadet
seiner sonstigen gesetzlichen Rechte vor, gesetzlich zulässige Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen, noch nicht fällige oder gestundete Forderungen fällig zu
stellen und weitere Lieferungen auf Kredit sofort einzustellen.

3. Zur Entgegennahme von Bargeld und anderen Zahlungsmitteln sind nur Beauftragte des Verkäufers berechtigt.

4. Die Aufrechnung gegen den Kaufpreis sowie dessen Zurückbehaltung sind - insbesondere auch bei Mängelrügen - nur zulässig, wenn und soweit die Gegenansprüche des
Käufers vom Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

VII. Datenspeicherung und Bonitätsprüfung

Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten, gemäß den Bestimmungen
des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-DSGVO verarbeitet und speichert. Im Rahmen des Geschäftsverkehrs können personenbezogene Daten auch bei
Konzerngesellschaften und ausliefernden Stellen verarbeitet und gespeichert werden. Die Vertragsdaten des Käufers werden eventuell genutzt um eine Bonitätsprüfung
durchzuführen. Hierzu werden die in den verschiedenen Datenbanken zu der Person des Käufers gespeicherten Bonitäts- und Adressdaten zur Verfügung gestellt. Diese Daten
werden jedoch nur übermittelt, wenn ein berechtigtes Interesse (z.B. Kaufvertrag) glaubhaft dargelegt wurde. Bonitätsprüfungen führen wir durch, wenn Lieferung auf
Rechnung, Scheck oder SEPA-Lastschrift vereinbart wurde. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebt
oder verwendet der Verkäufer Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen. Weiter ausführliche Informationen zum Datenschutz
und Bonitätsprüfung finden Sie auf unserer Website www.mowag.de unter Datenschutz. Selbstverständlich können Sie unsere Datenschutzhinweise auch postalisch anfordern.

VIII. Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)

Über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen und entsprechend verfügbare Angebote kann der Käufer sich mit Hilfe einer bei der Bundesstelle für Energieeffizienz
(BfEE) unter www.bfee-online.de öffentlich geführten Anbieterliste sowie der dort veröffentlichten Berichte zur Information der Markteilnehmer informieren.

Kontaktinformationen zu Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, von denen der Käufer Angaben über Energieeffizienzmaßnahmen,
Endkundenvergleichsprofile sowie gegebenenfalls technische Spezifikationen energiebetriebener Geräte erhalten kann, findet der Käufer unter www.energiespartipps-
oel.de/waerme und www.oelheizung.info.

IX. Widerrufsbelehrung und Folgen des Widerrufs für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern nach §§ 312b ff BGB

1. Widerrufsrecht: Der Käufer hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem
Tag, an dem der Käufer oder ein von ihm benannter Dritter die Ware(n) in Besitz genommen hat. Allerdings erlischt das Widerrufsrecht, gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB vorzeitig,
wenn sich die Ware(n) bei Lieferung mit Restbeständen im Tank des Käufers vermischt. Um das Widerrufsrecht wirksam auszuüben, muss der Käufer dem Verkäufer mittels einer
eindeutigen schriftlichen Mitteilung seinen Widerruf erklären. Der Verkäufer bestätigt dem Käufer den Eingang seines Widerrufs schriftlich. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es
aus, dass der Käufer die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist an den Verkäufer absendet.

2. Folgen des Widerrufs: Wenn der Käufer den Vertrag wirksam widerruft, erstattet der Verkäufer dem Käufer alle Zahlungen, die er vom Käufer erhalten hat, unverzüglich und
spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem der wirksame Widerruf beim Verkäufer eingegangen ist. Für die Rückzahlung verwendet der Verkäufer dasselbe
Zahlungsmittel, welches bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Rückzahlung ist für den Käufer
kostenfrei.

X. Sonstiges

1. Gerichtsstand für beide Teile ist, wenn der Käufer Kaufmann im Sinne der §§ 1 bis 7 des Handelsgesetzbuchs ist oder die sonstigen Voraussetzungen des § 38 Absatz 1
Zivilprozessordnung erfüllt, der Sitz des Verkäufers. Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Mündliche Zusicherungen, die von den vorstehenden Bedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Dies gilt
auch für Ergänzungen und Änderungen dieser Bedingungen.

3. Sollten Teile dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: März 2019